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Fest- und Partyzelte · Festmaterial · Schankmaterial

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auszüge aus dem Runderlass Fliegende Bauten
Hinweise für den Betrieb von Festzelten
Besondere Bedingungen für den Zeltverleih
Auszüge aus dem Runderlaß Fliegende Bauten (FlBau NRW) des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 20.02.2008
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
2 Allgemeine Bauvorschriften
2.1
Standsicherheit und Brandschutz
2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem
Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen
zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie
unverschieblich und standsicher herzustellen.
2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein;
2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht
berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.
2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend
abtropfen.
2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen
Entflammen imprägniert sein.
2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht
schließende Deckel haben.
2.2
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht
länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Luftlinie gemessen.
2.2.2 (si. Sonder-Regelung bei Biertischgarnituren Nr. 5.6.6)
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die
lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die
lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen
Personen mindestens betragen:
1,20 m je 200 Personen in Räumen und
1,20 m je 600 Personen im Freien.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung
sind auf je 1 m² Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) 2 Personen zu rechnen.
2.2.3
Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst
entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der
Rettungswegbreite entsprechen.
2.5
Beleuchtung
2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie
fest angebracht sind.
2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur
Verfügung stehen.
2.6
Feuerlöscher
2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind,
griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfertig zu halten.
2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher und ihre Bereitstellungsplätze sind nach
der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl
der bereitzustellenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:
siehe Anlage
5
Besondere Bauvorschriften für Zelte für mehr als 200 Besucher
5.1
Rettungswege
5.1.1
Mindestens ein Zu- und ein Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für
Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist.
5.2
Lüftung
5.2.1
Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt.
5.2.2
Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen,
durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind
durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen.
5.4
Beheizung
5.4.1
Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt
werden, sind unzulässig.
5.5
Beleuchtung
Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach Einbruch
der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der
einschlägigen technischen Bestimmungen haben.
5.6
Bestuhlung
5.6.6
Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen:
Nr. 5.6.1 und Nr. 5.6.2 sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt mind. 0,44 m.
Abweichend von Nr. 2.2.2 genügen zwischen den Stirnseiten der Biertischgarnituren
Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie
angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen nach Nr. 2.2.2 oder zu
Ausgängen führen.
6
Allgemeine Betriebsvorschriften
6.1
Verantwortliche Personen
6.1.1
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss
während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und
Betriebsvorschriften sorgen.
6.1.2
Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die
Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und
Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und
Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden
können.
6.6
Benutzungseinschränkungen für Benutzer
6.6.6
Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.
Heinrich-Welken-Str. 21
59069 Hamm
Tel.: 0 23 85 / 15 58
Fax: 0 23 85 / 34 69
info@beuscher-gmbh.de