Auszüge aus dem Runderlaß Fliegende Bauten (FlBau NRW) des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 20.02.2008

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Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

2 Allgemeine Bauvorschriften

2.1
Standsicherheit und Brandschutz

2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.

2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein;

2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.

2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.

2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.

2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2.2
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen

2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Luftlinie gemessen.

2.2.2 (si. Sonder-Regelung bei Biertischgarnituren Nr. 5.6.6)
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
1,20 m je 200 Personen in Räumen und
1,20 m je 600 Personen im Freien.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m² Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) 2 Personen zu rechnen.

2.2.3
Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen.

2.5
Beleuchtung

2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind.

2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.

2.6
Feuerlöscher

2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfertig zu halten.

2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht: siehe Anlage

5
Besondere Bauvorschriften für Zelte für mehr als 200 Besucher

5.1
Rettungswege

5.1.1
Mindestens ein Zu- und ein Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für Rollstuhlbenutzer ohne fremde Hilfe geeignet ist.

5.2
Lüftung

5.2.1
Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt.

5.2.2
Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen.

5.4
Beheizung

5.4.1
Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig.

5.5
Beleuchtung

Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der einschlägigen technischen Bestimmungen haben.

5.6
Bestuhlung

5.6.6
Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen: Nr. 5.6.1 und Nr. 5.6.2 sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt mind. 0,44 m. Abweichend von Nr. 2.2.2 genügen zwischen den Stirnseiten der Biertischgarnituren Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen nach Nr. 2.2.2 oder zu Ausgängen führen.

6
Allgemeine Betriebsvorschriften

6.1
Verantwortliche Personen

6.1.1
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.

6.1.2
Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können.

6.6
Benutzungseinschränkungen für Benutzer

6.6.6
Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.

Gewerbepark Rhynern
Heinrich-Welken-Str. 21
59069 Hamm
Tel.: 0 23 85 / 15 58
Fax: 0 23 85 / 34 69
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