Stand: Novemer 2012
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen nur verwendet werden, solange sie frisch oder gegen Entflammen imprägniert sind. Dekorationen müssen mind. 2,30 m vom Boden entfernt und mindestens schwer entflammbar sein.
In Zelten dürfen keine Küchen betrieben werden, die fetthaltige Dünste entstehen lassen. Dies ist insbesondere bei Grill- und Friteusenanlagen der Fall. Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind in Zelten unzulässig.
Bei aufkommendem Sturm sind sämtliche Zeltöffnungen zu verschließen. Dies gilt insbesondere für Türen und Markisen, die zur besseren Durchlüftung des Zeltes geöffnet wurden.
Das Zelt, sein Zubehör und die Zeltmöbel dürfen nicht verändert werden. Dies gilt ausdrücklich für Einrichtungen und Maßnahmen, die die Stand- und allgemeine Sicherheit des Zeltes betreffen wie Windverbände, Erdanker, Ballastgewichte, Notbeleuchtung und Notausgänge.
Es ist sicherzustellen, dass die Notbeleuchtung im Falle eines Stromausfalls funktioniert.
Stellt und verlegt der Mieter die Elektrokabel selbst, hat er diese Funktion durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten. Ist vereinbart, dass der Vermieter die Elektrokabel der Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung stellt und verlegt, wird dies durch die vom Vermieter gestellte Schalttafel/Unterverteilung (optional, daher ebenfalls bestellen) sichergestellt. Daher dürfen an diese vom Vermieter verlegten Elektroleitungen keinerlei Veränderungen vorgenommen bzw. weitere Verbraucher angeschlossen werden.
Der Mieter ist verpflichtet, die gesamte elektrische Anlage, auch die vom Vermieter gelegten Kabel, insbesondere das Zuführen des elektrischen Stroms und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch einen bei dem zuständigen Stromversorger zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen.
Allgemeine Hinweise:
Sind auch Klappmöbel vermietet, werden diese vom Vermieter nur im Festzelt abgestellt. Das Aufstellen und Zusammenräumen der Möbel am Ende der Mietzeit übernimmt der Mieter.
Der Mieter hat alle, dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände und Einrichtungen, wie Lichtleitungen, Dekorationen, Einbauten pp. bis 08.00 h früh des Tages nach dem Fest aus dem Festzelt zu räumen. Andernfalls übernimmt der Vermieter für diese Gegenstände keine Haftung und ist berechtigt, diese aus dem Festzelt zu räumen, wenn sie den Abbau des Festzeltes beeinträchtigen. Das Festzelt ist besenrein zu übergeben, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters vorzunehmen.