Besondere Bedingungen für den Zeltverleih

Stand: April 2022

1. Der Mietbetrag für die Zeltgestellung ist zu 50% zahlbar spätestens eine Woche vor Beginn der vereinbarten Aufstellung des Zeltes und zu 50% unmittelbar nach Fertigstellung. Der Vermieter ist ohne Verlust seines Anspruchs auf den vollen Mietbetrag berechtigt, die Anlieferung und Aufstellung des Zeltes zu verweigern, wenn die Vorauszahlung nicht rechtzeitig erbracht ist. Der Mieter kann wahlweise den gesamten Mietbetrag auch in Form einer Bankbürgschaft als Sicherheit leisten.

2. Im Mietpreis sind die Kosten für den Auf- und Abbau des Zeltes enthalten. Der An- und Abtransport des Zeltes wird gesondert ausgewiesen. Die Ausstattung des Zeltes ist in der ZELTBESCHREIBUNG aufgeführt.

3. Mieter und Vermieter vereinbaren einen Termin für die Aufbauarbeiten, zu dem der Mieter zwecks Bekanntgabe der genauen Zeltposition am Aufbauort anwesend ist.

4. Der Zeltaufbauplatz muss mit den Fahrzeugen des Vermieters direkt anzufahren und befahrbar sein und eben und frei von Hindernissen sein, die den normalen Aufbau beeinträchtigen. Andernfalls trägt der Mieter die Kosten der Mehrarbeiten. Grasflächen sind rechtzeitig zu mähen; die Maat zu entfernen. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird bei der Angebotserstellung von ebenerdigem, gut verdichtetem und bebau- und befahrbarem Gelände sowie der Möglichkeit ausgegangen, das Zelt mit bis zu 1,0 m langen Erdnägeln zu verankern. Für die Transportfahrzeuge des Vermieters stellt der Mieter kostenfrei Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Aufbauplatzes zur Verfügung. Der Vermieter haftet nicht für Flurschäden am und auf dem Aufbauplatz und der Zuwegungen, die durch das Befahren mit seinen Fahrzeugen und durch die Auf- und Abbauarbeiten entstehen können. Der Verpächter ist jedoch bemüht, diese zu vermeiden. Insoweit stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

5. Bei Übergabe des Zeltes an den Mieter hat dieser das Zelt und sein vereinbartes Zubehör abzunehmen und die ordnungsgemäße Abnahme dem Vermieter oder dessen Vertreter schriftlich auf einem Lieferschein zu bestätigen. Einwendungen bezüglich der Anzahl und/oder des Zustandes des Zeltes oder seines Zubehörs können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf dem Lieferschein oder einem Anhang dazu vermerkt sind. Der Mieter erhält eine Ausfertigung dieses Lieferscheines.
Bei Rücknahme des Zeltes übergibt der Mieter das Zelt an den Vermieter. Eventuelle Beschädigungen oder Fehlmengen sind auf einem Lieferschein zu bestätigen. Auch hiervon erhält der Mieter eine Ausfertigung.
Falls der Mieter oder sein Vertreter nicht bei der Rücknahme anwesend sein kann, übernimmt der Vermieter das Zelt. Die Beweislast der korrekten Rückführung geht dann zu Lasten des Mieters.

6. Sind auch Klappmöbel vermietet, werden diese vom Vermieter nur im Zelt abgestellt. Das Aufstellen und Zusammenräumen der Klappmöbel am Ende der Mietzeit übernimmt der Mieter.

7. Für die Abnahme des Zeltes durch die Bauverwaltung sorgt der Vermieter, die entstehenden Kosten übernimmt der Mieter.

8. In der Zeit von der Übergabe des Zeltes bis zur Rücknahme durch den Vermieter haftet der Mieter für alle Beschädigungen des gesamten Mietgutes, sowie Verluste desselben. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Mieter auf seine Kosten das gesamte Zelt gegen Feuer und Sturm zu versichern und dem Vermieter den Versicherungsnachweis auf Verlangen vorzulegen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter die Anlieferung und Aufstellung des Zeltes ohne Verlust seines Anspruchs auf den vollen Mietbetrag verweigern. Das Entfernen von Grafittis, Werbematerialien o.ä. geht zu Lasten des Mieters. Bei Anbringung von Werbematerialien, Hinweisschildern usw. auf Bestandteile des Zeltes wie Trennwänden, Seitenplanen pp. darf nur leicht entfernbares Material verwandt werden, keinesfalls Nägel, Krampen, Haftklammern, Leim oder sonstige schwer zu entfernende Klebestoffe.
Das Zelt, sein Zubehör und die Zeltmöbel dürfen nicht verändert werden. Während der Lindenblütenzeit wird das Zelt auf keinen Fall unter Lindenbäumen aufgebaut.

9. Der Mieter hat alle, dem Vermieter nicht gehörenden und gelieferten Gegenstände und Einrichtungen wie Lichtleitungen, Dekorationen, Einbauten, Müll, Theken usw. bis 08.00 h früh des Tages nach dem Fest aus dem Zelt zu räumen. Andernfalls übernimmt der Vermieter für diese Gegenstände keine Haftung und ist berechtigt, diese Gegenstände und Einrichtungen auf Kosten des Mieters aus dem Zelt zu räumen. Das Zelt ist besenrein zu übergeben, ansonsten ist der Verpächter berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters vorzunehmen.

10. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden, d.h. für Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel und Schnee und/oder durch die Entstehung von Schwitzwasser, die an den vom Mieter oder einem Dritten in dem Zelt gelagerten Sachen pp. entstehen. Der Vermieter kommt ebenfalls nicht für Inhaltsschäden auf.

11. Sind auch Lampen etc. vermietet, so hängt der Vermieter diese nur auf und bringt die Kabel an die Lampen bis in Arbeitshöhe an. Der Mieter ist verpflichtet, die gesamte elektrische Anlage inner- und außerhalb des Zeltes, auch die vom Vermieter gelegten Kabel, insbesondere das Zuführen des elektrischen Stroms und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch einen bei dem zuständigen Stromversorger zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen. Für alle Schäden, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung herrühren, haftet der Mieter.

12. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen nur verwendet werden, solange sie frisch oder gegen Entflammen imprägniert sind. Dekorationen müssen mindestens 2,30 m vom Boden entfernt und mindestens schwer entflammbar sein. In Zelten dürfen keine Küchen betrieben werden, die fetthaltige Dünste entstehen lassen. Dies ist insbesondere bei Grill- und Friteusenanlagen der Fall. Geräte und o.a. Einrichtungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt oder betrieben werden, sind in Zelten unzulässig.

13. Schäden der Vertragspartner, die auf höhere Gewalt beruhen, sind grundsätzlich von keinem der Vertragspartner zu erstatten. Der Mieter wird jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht entbunden, wenn infolge nach dem Aufbau eintretenden Sturms und/oder Unwetter das Zelt zerstört wird oder die Zeltplane in der Aufbauphase wegen eintretenden Sturms und/oder Unwetter nicht rechtzeitig zum Veranstaltungsbeginn aufgezogen werden kann. Der Mieter kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er gegen folgende Anordnungen verstößt:
Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine Änderungen in bautechnischer Hinsicht vornehmen. Bei aufkommendem Sturm hat der Mieter sämtliche Zeltöffnungen zu schließen. Dies gilt insbesondere für Türen und Seitenmarkisen, die zur besseren Durchlüftung des Zeltes geöffnet wurden.
Zelte sind nur auf Windlast berechnet, evtl. anfallender Schnee ist vom Dach zu räumen oder eine Dauertemperatur von 12°C ist im Firstbereich zu gewährleisten.
Der Vermieter hat sein Zelt gegen die gesetzliche Haftpflicht versichert.

14. Zur Standsicherheit des Zeltes ist es erforderlich, Erdnägel zu setzen. Um Beschädigungen auszuschließen, hat sich der Mieter über den Verlauf von Erdkabeln, -leitungen, -rohren etc. zu informieren und den Vermieter oder dessen Vertreter vor dem Aufbau des Zeltes hierüber ggfls. in Kenntnis zu setzen. Unter Umständen kann deshalb der vorgesehene Aufbauplatz des Zeltes entsprechend der Einschätzung des Vermieters verlegt werden. Der Vermieter kommt nicht für Beschädigungen auf, die durch das Einschlagen dieser Erdanker entstehen. Insoweit stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
Sollte wegen der Oberflächenbeschaffenheit des Aufbauplatzes (Asphalt o.ä.) eine Verankerung des Zeltes ohne Beschädigung der Oberfläche nicht möglich sein, holt der Mieter rechtzeitig vor dem Aufbau die Genehmigung des Eigentümers ein und stellt den Vermieter ebenfalls von Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Pflasterung können die Steine im Bereich der Binderstile und Giebelstützen aufgenommen werden, um die Erdanker zu setzen. Diese Arbeiten übernimmt der Vermieter gegen Mehrkosten.
Ist eine Verankerung des Zeltes nicht möglich, können zur Standsicherheit Ballastgewichte im Bereich der Binderfußpunkte und der Giebelstützen nach der statischen Maßgabe des Zeltes aufgelegt werden. Die Beschaffung, das Verlegen und Wegräumen der Ballastgewichte obliegt dem Mieter.

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