Stand: Februar 2008
2 Allgemeine Bauvorschriften
2.1
Standsicherheit und Brandschutz
2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.
2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.
2.1.3
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2.1.4
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach § 21 BauO NRW 2018 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder § 23 BauO NRW 2018 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen ist.
2.1.5
Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5000 Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.
2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.
2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.
2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.
2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.
2.2
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
2.2.2
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
– 1,20 m je 200 Personen in Räumen und
– 1,20 m je 600 Personen im Freien.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m² Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) 2 Personen zu rechnen.
2.2.3
Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m² Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 2 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.
2.5
Beleuchtung
2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind.
2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.
2.5.3
Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung (z.B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten.
2.6
Feuerlöscher
2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten
2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher[1] und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher, siehe Anlage.